Europa

EuGH-Urteil mit Folgen für Holzernte im Frühling und Sommer

Ein Artikel von Michael Fehrle | 11.08.2025 - 15:00

Artikel 5 Buchstaben a, b und d der Vogelschutzrichtlinie verbieten das absichtliche Töten von Vögeln, das Beschädigen, Entfernen oder Zerstören von Nestern sowie das Stören während der Brut- und Aufzuchtzeit. Nach Auffassung des EuGH liegt Absicht bei Kahl- und Schirmschlägen bereits dann vor, wenn es wissenschaftliche Daten oder konkrete Beobachtungen zu einzelnen Vogelarten gibt. Die Verbote gelten somit auch, wenn der Forstbetrieb die Beeinträchtigungen lediglich in Kauf nimmt.

Die Frage, ob Die Verbote der Vogelschutzrichtlinie auch dann greifen, wenn sie dem Erhalt der Bestände dienen, hat der EuGH differenziert beantwortet: Für das Stören während der Brut- und Aufzuchtzeit bejahte das Gericht dies. Das Töten sowie die Beschädigung von Nestern oder Eiern bleibt hingegen auch dann unzulässig, wenn dies zum Schutz der Population nicht erforderlich ist.

Ausgangspunkt des Verfahrens waren Klagen zweier estnischer Forstunternehmen, die 2021 Kahl- und Schirmschläge durchgeführt hatten. Die Bestände waren zuvor auf dem Stock erworben worden. Ende Mai 2021 bis Mitte beziehungsweise Ende Juli hatten die zuständigen Behörden die Arbeiten gestoppt. Beide Unternehmen forderten daraufhin Schadensersatz.

Weitere Informationen: Urteil des EuGH (Az.: C-784/23, ECLI:EU:C:2025:609)