Biomasse

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz endlich beschlossen

Ein Artikel von Redaktion Forstzeitung | 30.08.2021 - 13:49

100% Ökostrom bis 2030 – das ist das Ziel der Bundesregierung im Stromsektor. Das Fundament für die Zielerreichung soll das EAG sein. Dafür soll ausgehend von der Produktion 2020 die jährliche Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen bis 2030 um 27 TWh gesteigert werden – davon 11 TWh Photovoltaik, 10 TWh Wind-, 5 TWh Wasserkraft und 1 TWh Biomasse. Dadurch würde sich die Stromerzeugung aus Biomasse auf 2,6 TWh erhöhen. Blickt man nur wenige Jahre zurück, standen die Holzkraftwerke unter enormen Druck. Zahlreiche Werke wurden geschlossen oder auf Heizwerke umgerüstet, weil es keine Nachfolgeregelungen zum Tarifende gab.

Förderung über Marktprämien
Das fixe Tarifsystem wird nunmehr durch Marktprämien ersetzt. Die Höhe der Marktprämie wird in Cent/kWh angegeben und bestimmt sich aus der Differenz zwischen dem im Rahmen einer Ausschreibung ermittelten oder mittels Verordnung festgelegten „anzulegenden Wert“ und dem jeweiligen Referenzmarktpreis (siehe Grafik). Für dessen Ermittlung wird das Handelsergebnis für den Stundenpreis der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung herangezogen. Die Krux an der Sache ist, dass die Marktprämie für die in einem Kalenderjahr ins öffentliche Netz eingespeiste Strommenge auf Basis des Referenzmarktpreises desselben Kalenderjahres gewährt wird. Die Abrechnung im Nachhinein kann ein großes wirtschaftliches Risiko bergen, denn es wird eine monatliche Akontierung auf Grundlage des ermittelten Referenzmarktpreises des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres geleistet. Die Differenz zwischen der Akontierung und der tatsächlich auszubezahlenden Marktprämie wird mittels Aufrechnung, Rückforderung oder zusätzlicher Erstattung für ein Kalenderjahr bis zum Ende des ersten Quartals des Folgejahres ausgeglichen. Die Aufgaben wird die noch zu gründende EAG-Förderabwicklungsstelle durchführen. 
Durch Marktprämien sind neu errichtete, repowerte (modernisierte) und bestehende Anlagen förderfähig. Für Anlagen bis 500 kWel wird die Marktprämie per Verordnung festgelegt, außer der Förderwerber möchte bei Ausschreibungen freiwillig teilnehmen. Für Werke zwischen 0,5 und 5 MWel wird der anzulegende Wert per Ausschreibung festgelegt. Dabei wird per Verordnung ein Höchstpreis festgelegt. Erstmals können Kleinanlagen bis 50 kWel Investitionsförderungen beantragen. 
Das Ausschreibungsvolumen beträgt jährlich mindestens 7,5 MW. Der Antragssteller muss eine Sicherungsleistung bereitstellen. Die Frist zur Inbetriebnahme beträgt 36 Monate. Die Vergütungsdauer für Alt- und Neuanlagen wurde auf 30 Jahre erhöht. Bezüglich der Nachhaltigkeitskriterien gelten die Bestimmungen der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED II) der EU und damit auch nur für Werke über 20 MW Leistung.

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EAG 2021: Neues Ökostrom-Fördersystem für Biomasse © D.Holley / Pixabay

Das Für und Wider 
Der Beschluss des EAG kann für die Biomasse-Branche als Erfolg verbucht werden, obwohl zahlreiche Unsicherheiten vorhanden sind. Vor allem die Nachfolgeregelungen für Altanlagen werden positiv gewertet, genauso wie die gleichgebliebenen Effizienzkriterien. Die Versuche der Industrie-Lobby, Rohstofflenkungsmaßnahmen im Gesetz zu verankern, konnten verhindert werden, heißt es von Brancheninsidern. Die großen Wermutstropfen sind neben der bereits erwähnten jährlichen Marktprämienberechnung, die fehlende Indexierung der Brennstoffkosten sowie zu wenige Leistungs-Unterkategorien. Vor allem wird bemängelt, dass das mögliche Ausbaupotenzial nicht genutzt wird. Ob die neue Möglichkeit der Gründung von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften für Holzkraftwerke sinnvoll ist und von der Branche genutzt wird, muss abgewartet werden. 
Das EAG muss noch von der EU freigegeben und die entsprechenden Verordnungen publiziert werden. Auch die EAG-Förderabwicklungsstelle wird zur Gänze noch neu gegründet. Erst dann können die ersten Ausschreibungsrunden realisiert werden. Folglich könnte sich der „Ausbaustart“ noch verzögern.